Hinweispflicht vor Urlaubsverjährung
Bei der Verjährung von Urlaub hat der Arbeitgeber bestimmte Pflichten zu erfüllen:
Gemäß § 4 Abs. 5 Urlaubsgesetz verjährt der Urlaubsanspruch zwei Jahre nach Ende des Urlaubsjahres, in dem er entstanden ist. Diese Frist verlängert sich um Karenzen im Sinne des MSchG bzw. VKG.
Zwei aktuelle Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) verpflichten den Arbeitgeber neuerdings dazu, einen Arbeitnehmer rechtzeitig vor der drohenden Verjährung von offenen Urlaubsguthaben zu warnen. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer also ausdrücklich darüber aufzuklären, dass sein Urlaub (bzw. ein Teil davon) demnächst verjähren wird. Diese Info muss mit angemessener Vorlaufzeit erfolgen (z.B. je nach Ausmaß des verjährungsbedrohten Urlaubs einige Wochen oder Monate im Vorhinein). Die Beweislast dafür, dass eine Aufklärung tatsächlich erfolgt ist, trifft den Arbeitgeber.
Unser Team berät Sie sehr gerne bei sämtlichen Fragen zu den Themen Urlaub, verpflichtenden Betriebsurlaub für Arbeitnehmer oder zur Urlaubsverjährung!
Autor: Tina Eder
Quelle: EuGH 06.11.2018, C-619/16 und C-684/16