Mehrarbei bei Teilzeitkräften
Für Mehrarbeitsstunden gebührt lt. Arbeitszeitgesetz nach § 19 d ein Zuschlag von 25%. Sind neben dem 25%igen gesetzlichen Teilzeitzuschlag auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese konkrete Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.
Rückwirkende Senkung der Einkommensteuer
Durch das Inkraftreten des Konjunkturstärkungsgesetz 2020 wird der Eingangssteuersatz der Lohn- und Einkommensteuer von 25 % auf 20 % gesenkt. Diese Senkung gilt für Jahreseinkommensteile zwischen € 11.000,00 und € 18.000,00 und erfolgt rückwirkend mit 1. Jänner 2020. Von der Reduktion des Eingangssteuersatzes profitieren alle Steuerzahler, auch Einkommensbezieher höherer Steuerklassen, da auch bei diesen die Einkommensteile zwischen jährlich € 11.000,00 und € 18.000,00 mit dem Eingangssteuersatz besteuert werden.