COVID-19: Kurzarbeitsmodell neu

 

Was ist das?

Kurzarbeit ist eine vorübergehende Herabsetzung der Normalarbeitszeit und des Arbeitsentgelts wegen wirtschaftlichen Schwierigkeiten. Ausbezahlt wird vom Arbeitgeber ein gekürztes Arbeitsentgelt sowie eine Kurzarbeitsunterstützung und dieser erhält dafür vom Arbeitsmarktservice (AMS) eine Kurzarbeitsbeihilfe (§37b AMSG).

 

Warum?

Um die Arbeitskosten zu senken, die Mitarbeiter aber weiterhin im aufrechten Dienstverhältnis halten zu können und somit die Arbeitslosigkeit zu vermindern.

Merkmale der Corona-Kurzarbeit

  • Die durch Kurzarbeit gekürzte Normalarbeitszeit darf bei Vollzeitbeschäftigten im Durchschnitt der Kurzarbeitsphase zwischen 10% und 90% der kollektivvertraglichen bzw. gesetzlichen Normalarbeitszeit liegen. Im Durchrechnungszeitraum darf diese auch auf Null sein z.B.: bei einer Dauer von 6 Wochen – davon 5 Wochen 0% und eine Woche 60% 

  • Teilzeitbeschäftigte Arbeitszeit ist im selben Prozentausmaß wie bei Vollzeitbeschäftigten zu kürzen     

  • Urlaub und Krankenstand während der Kurzarbeit wird auf Basis der Arbeitszeit vor der Kurzarbeit berechnet

  • Sozialversicherungsbeiträge und betriebliche Vorsorgebeiträge sind auch auf Basis vor Beginn der Kurzarbeit zu berechnen

  • Während der Kurzarbeit und 1 Monat danach dürfen Kündigungen nicht ausgesprochen werden (Behaltepflicht)

  • die gesetzliche Voranmeldungsfrist der Kurzarbeit beim AMS, entfällt zur Gänze bei der Corona-Kurzarbeit

Wer wird gefördert?

Förderbar sind alle:

  • Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer.

  • Mitglieder des geschäftsführenden Organs, wenn sie ASVG-versichert sind

  • Lehrlinge, wenn sie von der Sozialpartnervereinbarung umschlossen sind

Wichtig für den Dienstgeber

Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber fast zur Gänze die Mehrkosten, die sich im Vergleich zur tatsächlichen Arbeitszeit ergeben. Das gilt für Einkommen bis 5.370 Euro (Höchstbeitragsgrundlage). Kein Ersatz gebührt für Einkommensteile darüber. Die Sozialversicherungsbeiträge werden beim neuen Kurzarbeitsmodell ab dem 1. Monat vom Bund übernommen - bisher erst ab dem 5. Monat. 

Verbraucht der Arbeitnehmer seinen Urlaub, so gebührt ihm keine AMS-Beihilfe. Am 23.3. wurde beschlossen, dass im Falle eines Krankenstandes die Entgeltfortzahlung aliquot wie die Kurzarbeit gefördert wird. (genauere Infos folgen!)

Bitte beachten Sie, dass die Auszahlung der AMS-Zuschüsse den Gehaltszahlungen nachgelagert ist! Die Gehälter müssen vom Dienstgeber vorfinanziert werden. Wie lange der Ausgleich des AMS auf sich warten lässt, ist ungewiss, eine Zeitverzögerung von zwei Monaten vermutlich realistisch.

Wichtig für den Dienstnehmer

Dienstnehmer erhalten trotz Kürzung ein bestimmtes garantiertes Netto:

  • unter € 1700,-brutto -> 90 % des Nettoentgelts vor Kürzung

  • zwischen € 1700,- und € 2685,- brutto -> 85 % des Nettoentgelts vor Kürzung

  • über € 2685,- -> 80% des Nettoentgeltes vor Kurzarbeit

Abrechnung

Für die in die Kurzarbeit einbezogenen Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer ist für jeden Kalendermonat bis zum 28. des Folgemonats eine Abrechnungsliste via eAMS Konto zu übermitteln. 

Auszahlung der Beihilfe

Die Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe erfolgt im Nachhinein pro Kalendermonat nach Vorlage und Prüfung der Teilabrechnung bzw. der Endabrechnung.

Wann? Wie lange?

  • laut AMS kann der Antrag auf Kurzarbeitsbeihilfe rückwirkend ab 01. März 2020 gestellt werden

  • zunächst für 3 Monate, bei Bedarf ist eine Verlängerung um weitere 3 Monate möglich

Voraussetzungen

Vor oder während der Inanspruchnahme der Kurzarbeit müssen die Arbeitnehmer in Abstimmung mit dem Arbeitgeber einen etwaigen offenen Urlaubsanspruch aus vergangenen Urlaubsjahren und etwaige Zeitguthaben aus Mehr- und/oder Überstunden "tunlichst" aber nicht zwingend verbrauchen

FAQs des Arbeitsministeriums

Das Gesetz zur Erweiterung wurde am 15.3. im Parlament beschlossen. Das Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend hat nun eine Information mit häufig gestellten Fragen & Antworten veröffentlicht.

Wie kann ich die Kurzarbeit beantragen?

Am 19.3. hat das AMS die neuen Formulare für die Corona-Kurzarbeit veröffentlicht. Die genaue Anleitung finden Sie in einem eigenen Beitrag.

Stand: FAQ Bundesministerium für Arbeit upgedatet am 31.3.2020, Inhalt zuletzt überarbeitet am 23.3.2020, Original 15.3.2020, Quelle: AMS

 


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COVID-19: eAMS-Konto bei Kurzarbeit

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