![Vergütung nach dem Epidemiegesetz](https://images.squarespace-cdn.com/content/v1/63247ab16907c345f631d361/1665393461337-G9AL6S1E6CGOXMWRWQ3A/5.+Verg%C3%BCtung+nach+dem+Epidemiegesetz.jpg)
Vergütung nach dem Epidemiegesetz
Sie sind Unternehmer und haben in Ihrem Betrieb einen Dienstnehmer, der aufgrund behördlicher Anweisungen in Quarantäne musste und Sie haben ihm richtigerweise im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes sein normales Entgelt weiterbezahlt? Dann haben Sie Anspruch auf Vergütung, der jeweilig für diesen Zeitraum geleisteten Personalkosten, wie Bruttoentgelt inkl. Zulagen und allfälliger Sonderzahlung (wenn diese im jeweiligen Monat ausbezahlt wurden) sowie Dienstgeberanteil zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung und gegebenenfalls Zuschläge gem. § 21 BUAG.
![Mehrarbei bei Teilzeitkräften](https://images.squarespace-cdn.com/content/v1/63247ab16907c345f631d361/1665393498773-55520HQB8LNTLA4THKF4/7.+Mehrarbei+bei+Teilzeitkr%C3%A4ften.jpg)
Mehrarbei bei Teilzeitkräften
Für Mehrarbeitsstunden gebührt lt. Arbeitszeitgesetz nach § 19 d ein Zuschlag von 25%. Sind neben dem 25%igen gesetzlichen Teilzeitzuschlag auch andere gesetzliche oder kollektivvertragliche Zuschläge für diese konkrete Mehrleistung vorgesehen, gebührt nur der höchste Zuschlag.