Hochwasser - Maßnahmen für Unternehmer

In Zeiten von Naturkatastrophen, wie etwa Hochwasserschäden, stehen Unternehmen vor großen Herausforderungen, sowohl finanziell als auch organisatorisch. Um den Betroffenen in dieser schwierigen Situation Unterstützung zu bieten, hat das Bundesministerium für Finanzen eine Reihe von steuerlichen Erleichterungen und Begünstigungen ins Leben gerufen. Diese Maßnahmen zielen darauf ab, den wirtschaftlichen Schaden zu lindern und die Einhaltung steuerlicher Pflichten trotz der Katastrophenfolgen zu erleichtern. Nachfolgend finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Regelungen und Möglichkeiten, von denen Hochwassergeschädigte in Österreich profitieren können:

Verlängerung von Fristen

Im Zuge einer Naturkatastrophe wie einem Hochwasser kann es für Betroffene zu Schwierigkeiten kommen, steuerliche Fristen einzuhalten. Um hier Erleichterung zu schaffen, können unmittelbar Betroffene folgende Anträge stellen:

  • Antrag auf Verlängerung von Abgabefristen: Das betrifft z.B. die Frist zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen oder Einkommensteuererklärungen, deren Frist unmittelbar nach dem Katastrophenereignis abläuft.

  • Antrag auf Verlängerung von Beschwerdefristen: Sollte es Betroffenen nicht möglich sein, rechtzeitig eine Beschwerde einzureichen, kann auch hier eine Verlängerung beantragt werden.

  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Falls Betroffene eine Frist oder mündliche Verhandlung versäumt haben, weil die Katastrophe das verhindert hat, kann ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt werden.

Diese Maßnahmen bieten einen gewissen zeitlichen Spielraum, um die steuerlichen Verpflichtungen trotz der schwierigen Umstände zu erfüllen.

Erleichterungen bei Steuer(voraus)zahlungen

1. Zahlungserleichterungen: Wenn es aufgrund einer Naturkatastrophe wie einem Hochwasser zu Liquiditätsengpässen kommt, können Betroffene folgende Erleichterungen beantragen:

  • Antrag auf Stundung oder Ratenzahlung: Es kann eine Verschiebung der Steuerzahlungen oder eine Ratenzahlungsvereinbarung beantragt werden.

  • Verzicht auf Terminverlust: Wenn bereits eine Ratenzahlungsvereinbarung oder Stundung besteht, kann ein Antrag gestellt werden, dass die Vereinbarung nicht verfällt, solange die Zahlung spätestens zwei Monate nach der Katastrophe erfolgt.

  • Herabsetzung von Säumniszuschlägen: Falls eine fällige Abgabe aufgrund der Katastrophe nicht rechtzeitig gezahlt wurde, kann ein Antrag gestellt werden, um den Säumniszuschlag herabzusetzen oder ganz aufzuheben.

  • Nicht-Festsetzung von Verspätungszuschlägen: Wenn die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung aufgrund der Katastrophe nicht eingehalten werden konnte, kann ein Antrag auf Verzicht des Verspätungszuschlags gestellt werden.

2. Herabsetzung der Vorauszahlungen: Betroffene können auch eine Herabsetzung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer beantragen. Die Frist für den Antrag endet normalerweise am 30. September, wird aber für Hochwassergeschädigte bis zum 31. Oktober verlängert. Das gibt Betroffenen mehr Zeit, um ihre durch die Katastrophe bedingten Einkommensverluste zu kalkulieren. Sowohl direkt Geschädigte als auch indirekt betroffene Steuerpflichtige (z.B. durch wirtschaftliche Einbußen) können diesen Antrag stellen.

Steuerfreiheit von Zahlungen

Steuerfreiheit von Zahlungen aus dem Katastrophenfonds und freiwilligen Zuwendungen Dritter: Personen, die von einer Naturkatastrophe betroffen sind, gelten unabhängig von ihrer Vermögens- oder Einkommenssituation als hilfsbedürftig. Zahlungen aus dem Katastrophenfonds sind daher steuerfrei. Dies gilt auch für Zuwendungen von gemeinnützigen Stiftungen oder mildtätigen Organisationen.

Auch freiwillige Zuwendungen Dritter zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind für den Empfänger steuerfrei. Das können sowohl Privatpersonen als auch Unternehmen sein. Beispiele für solche Zuwendungen sind:

  • Geldspenden

  • Geldwerte Vorteile, wie etwa ein zinsloses Darlehen

  • Sachspenden zur Wiederherstellung von zerstörtem Eigentum

Wenn steuerfreie Subventionen von der öffentlichen Hand für die Wiederherstellung von beschädigtem Eigentum gewährt werden, müssen diese Subventionen von den steuerlich abzugsfähigen Kosten abgezogen werden.

Allgemeine ertragsteuerliche Begünstigungen

1. Investitionsbegünstigungen für Ersatzbeschaffungen: Betroffene können Ersatzbeschaffungen von Wirtschaftsgütern, die durch das Hochwasser zerstört wurden, steuerlich geltend machen. Dazu zählen:

  • Lineare oder degressive Abschreibung: Für Wirtschaftsgüter des abnutzbaren Anlagevermögens kann eine lineare oder degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) geltend gemacht werden.

  • Beschleunigte Abschreibung bei Gebäuden: Für den Ersatz von beschädigten Betriebsgebäuden gibt es eine beschleunigte Abschreibung.

  • Investitionsfreibetrag: Zusätzlich zur Abschreibung können für abnutzbare Anlagegüter mit einer Mindestnutzungsdauer von vier Jahren Investitionsfreibeträge geltend gemacht werden.

  • Gewinnfreibetrag: Alternativ kann ein Gewinnfreibetrag für begünstigte Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden.

2. Keine Nachversteuerung von Investitionsfreibeträgen: Wenn ein Wirtschaftsgut, für das zuvor ein Investitionsfreibetrag oder Gewinnfreibetrag geltend gemacht wurde, aufgrund einer Katastrophe aus dem Betriebsvermögen ausscheidet, erfolgt keine Nachversteuerung. Das gilt insbesondere dann, wenn das Wirtschaftsgut vor Erfüllung der Mindestnutzungsdauer von vier Jahren durch die Katastrophe verloren geht.


Die komplette BMF-Info zum Thema Hochwasser finden Sie hier.

Wir stehen Ihnen in dieser herausfordernden Zeit zur Seite und unterstützen Sie gerne bei der Umsetzung der steuerlichen Erleichterungen und Maßnahmen. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren! Bleiben Sie achtsam und gesund.

Ihr HOLZINGER.TAX - Team

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Ersatzbeschaffungen bei Hochwasser